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Funkscanner legal? Was man in Deutschland hören darf

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Einen Funkscanner oder einen SDR-Stick zu kaufen und zu besitzen, ist in Deutschland nicht verboten. Entscheidend ist, was man damit hört. Erlaubt ist nur der Empfang von Nachrichten, die für einen selbst, für Funkamateure, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. So steht es in § 5 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Andere Nachrichten darf man weder abhören noch anderen mitteilen. Verstöße sind Straftaten.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Einordnung (Stand Oktober 2026) und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext.

Welche Norm gilt: § 5 TDDDG

Das Abhörverbot hat in den letzten Jahren zweimal den Namen gewechselt, der Inhalt ist weitgehend gleich geblieben:

ZeitraumNorm
bis 30.11.2021§ 89 TKG (öffnet neues Fenster) (alte Fassung)
ab 01.12.2021§ 5 TTDSG
ab 14.05.2024§ 5 TDDDG (öffnet neues Fenster) (Gesetz umbenannt)

Die Gesetzesbegründung sagt ausdrücklich, dass § 5 die bisher in § 89 TKG enthaltene Bestimmung übernimmt (Bundestags-Drucksache 19/27441 (öffnet neues Fenster)). Die Umbenennung von TTDSG in TDDDG erfolgte zum 14.05.2024, wie der Hinweis zur Gesamtausgabe (öffnet neues Fenster) auf gesetze-im-internet.de vermerkt.

Inhaltlich enthält § 5 TDDDG zwei Verbote:

  • Abhörverbot (Absatz 1): Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten abgehört oder "in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen" werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne von § 2 Nr. 1 Amateurfunkgesetz (öffnet neues Fenster), für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
  • Mitteilungsverbot (Absatz 2): Inhalt und sogar die bloße Tatsache des Empfangs anderer Nachrichten dürfen anderen nicht mitgeteilt werden. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Empfang unbeabsichtigt geschah.

Ob schon das zufällige Hineinhören beim Durchscannen strafbar ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Den unbeabsichtigten Empfang erwähnt es nur beim Mitteilungsverbot, daraus lässt sich schließen, dass mit Abhören in Absatz 1 ein bewusstes Zuhören gemeint ist. Sicher ist nur: Wer zufällig auf ein nicht öffentliches Gespräch stößt, darf weder den Inhalt noch die Tatsache des Empfangs anderen mitteilen oder veröffentlichen. Und wer danach bewusst weiter zuhört, hört ab.

Welche Strafe droht

Nach § 27 Abs. 1 TDDDG (öffnet neues Fenster) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt (Nummer 1) oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung macht (Nummer 2). Es handelt sich also um eine Straftat, nicht um eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgeldvorschrift in § 28 TDDDG nennt § 5 nicht.

Was man hören darf

Der Maßstab ist nicht die Frequenz und nicht die Betriebsart, sondern die Frage, für wen eine Aussendung bestimmt ist. Daraus ergibt sich:

  • Rundfunk: Radio- und Fernsehprogramme richten sich an die Allgemeinheit. Das gilt auch für Kurzwellen-Rundfunk aus dem Ausland, etwa aus dem Sendeplan in unserer Frequenzdatenbank.
  • Amateurfunk: Funkamateure sind in § 5 ausdrücklich genannt. Die Bundesnetzagentur schreibt auf ihrer Amateurfunk-Seite (öffnet neues Fenster): "Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedem und jeder gestattet." Zum Senden braucht man dagegen eine Prüfung und eine Zulassung, mehr dazu unter Amateurfunk-Ausbildung.
  • Eigene Aussendungen: Was für den Betreiber der Funkanlage bestimmt ist, darf er auch empfangen.
  • CB-Funk und PMR446: Die Bundesnetzagentur teilt die Frequenzen für CB-Funk (öffnet neues Fenster) und für PMR446 (446,0 bis 446,2 MHz) (öffnet neues Fenster) "zur Nutzung durch die Allgemeinheit" zu. Das regelt allerdings, wer senden darf, und nicht ausdrücklich, wer zuhören darf. Naheliegend ist, Jedermannfunk als Funkverkehr mit einem unbestimmten Personenkreis einzuordnen. Eine ausdrückliche Norm, die das Mithören erlaubt, gibt es nicht.

Was man nicht hören darf

Nicht erlaubt ist das Abhören von Funkverkehr, der an bestimmte Stellen gerichtet ist. Typische Beispiele:

  • BOS-Funk (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst): Dieser Funk richtet sich an die Einsatzkräfte, nicht an die Allgemeinheit. Der Digitalfunk BOS basiert nach Angaben der BDBOS (öffnet neues Fenster) auf dem TETRA-Standard und ist doppelt verschlüsselt: über die Luftschnittstelle und zusätzlich Ende-zu-Ende. Mit einem Scanner hört man dort also ohnehin nichts Verständliches.
  • Betriebsfunk: Funk von Firmen, Taxizentralen oder Sicherheitsdiensten ist an die eigenen Mitarbeiter gerichtet.
  • Flugfunk: Der Sprechfunk zwischen Flugsicherung und einem bestimmten Luftfahrzeug ist an diese beiden Stellen adressiert. § 5 TDDDG enthält keine Ausnahme für Flugfunk. Nach dem Wortlaut gehört er damit nicht zu den erlaubten Fällen, auch wenn Empfänger für das Flugfunkband frei verkäuflich sind. Ob unadressierte Rundsendungen im Flugfunk anders zu bewerten sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.
  • ACARS: Diese Datenmeldungen zwischen Flugzeugen und Bodenstellen (siehe ACARS) sind ebenfalls an bestimmte Empfänger gerichtet. Seit dem 10.11.2016 erfasst das Verbot neben dem Abhören auch die Kenntnisnahme "in vergleichbarer Weise" (Synopse auf buzer.de (öffnet neues Fenster)). Damit dürfte auch das Dekodieren und Mitlesen von Datenfunk unter das Verbot fallen.
  • Seefunk: Auch hier enthält § 5 keine Ausnahme. Maßgeblich ist, an wen sich die einzelne Nachricht richtet.

Besitz und Kauf von Scannern und SDR-Sticks

§ 5 TDDDG verbietet das Abhören, nicht den Besitz eines Empfängers. Ein Besitzverbot enthält § 8 TDDDG (öffnet neues Fenster) nur für Telekommunikationsanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen oder als Alltagsgegenstand getarnt sind und dazu bestimmt sind, Gespräche oder Bilder unbemerkt aufzunehmen. Ein gewöhnlicher Scanner oder ein RTL-SDR-Stick fällt nicht in diese Kategorie. Eine eigene Erlaubnis zum Empfang braucht man nicht. Welche Frequenzbereiche welchem Funkdienst zugewiesen sind, zeigen die Bandpläne.

ADS-B und AIS: Positionsmeldungen

Flugzeuge mit ADS-B senden ihre Position, Höhe und Geschwindigkeit regelmäßig aus (Definition der US-Luftfahrtbehörde FAA (öffnet neues Fenster)). Schiffe mit AIS übermitteln laut IMO (öffnet neues Fenster) Identität, Position, Kurs und Geschwindigkeit automatisch an andere Schiffe, Landstationen und Luftfahrzeuge. Beide Systeme senden also ohne einzelnen Adressaten, aber für einen fachlich bestimmten Kreis.

Eine ausdrückliche Regelung für den privaten Empfang gibt es nicht. Das Verwaltungsgericht Köln hat 2008 im Eilverfahren entschieden, dass ein Gerät zur rein visuellen Darstellung von Mode-S-Transpondersignalen kein "Abhören" im Sinne des damaligen § 89 TKG ermöglicht (VG Köln, 1 L 1048/08 (öffnet neues Fenster)). Damals kannte das Gesetz die Variante "in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen" aber noch nicht, sie kam erst 2016 hinzu. Ob die Entscheidung auf die heutige Rechtslage übertragbar ist, ist offen. Wer Positionsdaten empfängt, sollte die Rechtslage deshalb als ungeklärt betrachten und im Zweifel bei der Bundesnetzagentur nachfragen.

Kurz zusammengefasst

AussendungEinordnung
Rundfunkerlaubt (für die Allgemeinheit)
Amateurfunkerlaubt (ausdrücklich in § 5 genannt)
CB-Funk, PMR446naheliegend erlaubt (unbestimmter Personenkreis), keine ausdrückliche Norm
BOS, Betriebsfunknicht erlaubt
Flugsprechfunk, ACARS, Seefunk an bestimmte Stellennicht erlaubt (nach dem Wortlaut von § 5)
ADS-B, AISnicht ausdrücklich geregelt, rechtlich offen
Mitteilen von Inhalten, die man nicht hören durfteverboten, auch bei unbeabsichtigtem Empfang

Wer legal einsteigen möchte, findet bei Rundfunk und Amateurfunk genug Stoff, zum Beispiel in den Hörbeispielen.